Verwaltungsgerichtshof
08.11.1996
93/02/0318
Einer namentlichen Nennung von Arbeitnehmern im Spruch des Straferkenntnisses kommt in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Übertretung nach Paragraph 70, Absatz 2, AAV keine rechtliche Bedeutung zu. Wesentlich dafür ist allein, daß bei der beruflichen Tätigkeit "für Arbeitnehmer" die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine bestehen muß.