Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1994

Geschäftszahl

93/02/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 3

Stammrechtssatz

Im Falle des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG, der das Verschulden normiert, das den Arbeitgeber, welcher einen Bevollmächtigten bestellt, in Hinblick auf seine Strafbarkeit treffen muß, kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung, sodaß nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des Paragraph 31, Absatz 5, des AschG von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 25.2.88, 87/08/0240).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/02/0300

93/02/0301

93/02/0302

93/02/0303