Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1994

Geschäftszahl

93/02/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/02/0300

93/02/0301

93/02/0302

93/02/0303