Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1994

Geschäftszahl

93/02/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/12 90/19/0131 2

Stammrechtssatz

Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (Hinweis E 12.3.1990, 839/76 VwSlg 9112/A).