Verwaltungsgerichtshof
04.02.1994
93/02/0279
Auch bei "gesetzlichen" Aufgaben iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung, daß sich diese Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen (hier kann dahinstehen, ob die mit der anwaltlichen Vertretung verbundenen Aufgaben "gesetzliche" iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO sind).