Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/02/0272
Die Frage, ob die seinerzeitige Entscheidung der Behörde richtig war, kann nur dann im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens neuerlich aufgerollt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorliegen (Hinweis E 12.9.1985, 85/06/0109); auch allfälligen Verfahrensmängeln kann nur in diesem Rahmen Relevanz zukommen.