Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

93/02/0272

Rechtssatz

Die Frage, ob die seinerzeitige Entscheidung der Behörde richtig war, kann nur dann im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens neuerlich aufgerollt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorliegen (Hinweis E 12.9.1985, 85/06/0109); auch allfälligen Verfahrensmängeln kann nur in diesem Rahmen Relevanz zukommen.