Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

93/02/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0240 E 17. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Unterläßt der Beschuldigte die ihm mögliche Stellung eines Beweisantrages im Hauptverfahren, so kann die Unterlassung einer Beweisaufnahme in dieser Richtung nicht als Wiederaufnahmegrund "ohne Verschulden der Partei" geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 2.6.1982, 81/03/0151)