Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1994

Geschäftszahl

93/02/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/03/0109 2

Stammrechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).