Verwaltungsgerichtshof
25.03.1994
93/02/0252
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist stets der Unfallsort (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0264). Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO und braucht daher im Spruch nicht aufzuscheinen.