Verwaltungsgerichtshof
25.03.1994
93/02/0252
Mit der bloßen Übergabe einer Versicherungskarte an unbeteiligte Dritte und der kurze Zeit später erfolgten Bekanntgabe der Daten des Schädigers durch dessen Familienangehörige an die Eltern des Geschädigten wird selbst dann nicht der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner in der Folge möglich war, Forderungen an die Haftpflichtversicherung zu stellen.