Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Geschäftszahl

93/02/0252

Rechtssatz

Die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Identitätsnachweises setzt voraus, daß die betreffenden Personen am Unfallort anwesend sind.