Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

93/02/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/23 90/19/0068 3

Stammrechtssatz

Stichprobenartige Kontrollen können den Beschuldigten von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht befreien (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026 und E 27.9.1988, 88/08/0088).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 21.10.1993 93/02/0209

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/02/0221

93/02/0222

93/02/0223

93/02/0224