Verwaltungsgerichtshof
21.10.1993
93/02/0220
Nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG kommen als Täter Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte in Betracht. "Arbeitgeber" iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG ist der Einzelunternehmer oder im Fall von juristischen Personen und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit das in Paragraph 9, Absatz eins, VStG genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240). Sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG kann in bestimmtem Umfang verantwortliche Beauftragte bestellen (Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG), auf die damit die verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen wird (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, Paragraph 9, VStG, Anmerkung 3, 4 und 6).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 21.10.1993 93/02/0209
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/02/0221
93/02/0222
93/02/0223
93/02/0224