Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

93/02/0220

Rechtssatz

Nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG kommen als Täter Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte in Betracht. "Arbeitgeber" iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG ist der Einzelunternehmer oder im Fall von juristischen Personen und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit das in Paragraph 9, Absatz eins, VStG genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240). Sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG kann in bestimmtem Umfang verantwortliche Beauftragte bestellen (Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG), auf die damit die verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen wird (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, Paragraph 9, VStG, Anmerkung 3, 4 und 6).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 21.10.1993 93/02/0209

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/02/0221

93/02/0222

93/02/0223

93/02/0224