Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1994

Geschäftszahl

93/02/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0115 2

Stammrechtssatz

Der Schutz von im Stmk GVG verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet (Hinweis E vom 18.10.1989, 88/02/0199), die das Ziel des GVG von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis B vom 28.9.1988, 88/02/0117). Daraus folgt, daß die Verkäufer eines Grundstückes (Mitbeteiligten) ihr Berufungsrecht nicht davon ableiten können, es sei die Zustimmung zum Kaufvertrag zu verweigern, weil dem die Vorschriften des GVG ("Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung" bzw "Nichterteilung der Zustimmung) entgegenstünden.