Verwaltungsgerichtshof
25.11.1994
93/02/0201
GRS wie VwGH E 1991/04/17 91/02/0019 2
Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, was insbesondere in Ansehung des Versagungstatbestandes des Paragraph 7, Ziffer 7, GVG der Fall ist. Der Miteigentümer hat aber keinen Anspruch darauf, daß die Beh Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Ziffer eins und 5 Stmk GVG 1983 richtig anwendet.