Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1994

Geschäftszahl

93/02/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/17 91/02/0019 2

Stammrechtssatz

Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, was insbesondere in Ansehung des Versagungstatbestandes des Paragraph 7, Ziffer 7, GVG der Fall ist. Der Miteigentümer hat aber keinen Anspruch darauf, daß die Beh Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Ziffer eins und 5 Stmk GVG 1983 richtig anwendet.