Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1993

Geschäftszahl

93/02/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0004 E VS 8. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

In Ansehung einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG muss unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der (unwahrscheinliche) Fall, dass unter demselben Datum zwei gleichlautende Aufforderungen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergehen, kann vernachlässigt werden; diesfalls läge es am Beschuldigten, im Verwaltungsstrafverfahren auf diesem Umstand hinzuweisen. Das Datum der Zustellung braucht neben dem Datum der Aufforderung nicht iSd Paragraph 44 a, Litera a, VStG im Spruch aufzuscheinen und braucht auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (Hinweis E 13.6.1986, 86/18/0028, E 22.3.1989, 89/18/0017, E 22.3.1989, 89/18/0021).