Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0191

Rechtssatz

Eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes im Auskunftsverlangen der Behörde entbindet den Zulassungsbesitzer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0207).