Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
93/02/0191
Eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes im Auskunftsverlangen der Behörde entbindet den Zulassungsbesitzer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0207).