Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
93/02/0191
Kann der (Sachverhaltsdarstellung) Darstellung auf der Rückseite des Erklärungsformulars der verantwortliche Lenker zweifelsfrei entnommen werden, so schadet es dem Zulassungsbesitzer nicht, daß er nicht eine der auf der Vorderseite des Formulars vorgedruckten Rubriken ausgefüllt hat.