Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0191

Rechtssatz

Kann der (Sachverhaltsdarstellung) Darstellung auf der Rückseite des Erklärungsformulars der verantwortliche Lenker zweifelsfrei entnommen werden, so schadet es dem Zulassungsbesitzer nicht, daß er nicht eine der auf der Vorderseite des Formulars vorgedruckten Rubriken ausgefüllt hat.