Verwaltungsgerichtshof
20.12.1993
93/02/0187
Der Fall des § 5 Abs 5 StVO setzt die Verweigerung der Untersuchung nach erfolgter Vorführung voraus.Der Fall des Paragraph 5, Absatz 5, StVO setzt die Verweigerung der Untersuchung nach erfolgter Vorführung voraus.