Verwaltungsgerichtshof
20.12.1993
93/02/0187
Verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) ist im Falle der Verweigerung der Vorführung zum Arzt iSd Paragraph 5, Absatz 4, StVO nicht diese Bestimmung, sondern Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Absatz 2, 4 und 6 des Paragraph 5, StVO, die lediglich bestimmten Organen Berechtigungen einräumen, ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, StVO - ebenso wie aus der des Paragraph 5, Absatz eins, StVO - eindeutig die Verpflichtung für den betreffenden Kraftfahrzeuglenker zu einem bestimmten Verhalten. Verletzte Verwaltungsvorschrift ist daher im Falle der Weigerung, sich nach erfolgter Vorführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, StVO (Hinweis E 26.6.1981, 3710/80, VwSlg 10500 A/1981).