Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0172

Rechtssatz

Daß dem Wiederaufnahmewerber (dieser ist mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO schuldig erkannt worden) die Bedienungsanleitung der Herstellerfirma für Alkomatgeräte von einem Bekannten zur Verfügung gestellt wurde, stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, weil aus dem Vorbringen des Bf nicht zu erkennen ist, welcher Inhalt dieser Bedienungsanleitung, wäre er bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Daß Alkomatgeräte Funktionsstörungen unterliegen können, hat schon der Gesetzgeber erkannt und die Widerlegung eines mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisses durch eine Messung des Blutalkoholgehaltes - als einzige Möglichkeit (Hinweis E 11.10.1991, 91/18/0234) - für zulässig erklärt.