Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

93/02/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0137 E 24. Februar 1988 VwSlg 12654 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung liegt, unabhängig von der Absicht, das KFZ zu lenken, eine Inbetriebnahme eines KFZ gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO immer schon dann vor, wenn dessen Motor in Gang gesetzt wird.