Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0114 2

Stammrechtssatz

Für die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist

(Hinweis E 27.6.1986, 86/18/0083).