Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0166

Rechtssatz

Mit der bloßen Bekanntgabe seines Namens und des polizeilichen Kennzeichens des von ihm gelenkten Lkws hat der Beschuldigte selbst dann nicht der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner im Wege dieses Kennzeichens möglich gewesen wäre, den Zulassungsbesitzer und Eigentümer des Lkws zu eruieren (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0049).