Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
93/02/0166
Mit der bloßen Bekanntgabe seines Namens und des polizeilichen Kennzeichens des von ihm gelenkten Lkws hat der Beschuldigte selbst dann nicht der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner im Wege dieses Kennzeichens möglich gewesen wäre, den Zulassungsbesitzer und Eigentümer des Lkws zu eruieren (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0049).