Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/02/0164
Hat der Beschuldigte die - im Ortsgebiet - zulässige Höchstgeschwindigkeit (von 50 km/h) um ca 50 km/h überschritten, so überschreitet die Behörde mit der Bemessung der Geldstrafe von S 2000,-- nicht ihren Ermessensspielraum.