Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1994

Geschäftszahl

93/02/0152

Rechtssatz

Eine klinische Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 4, StVO kann lediglich durch einen Arzt erfolgen, der die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, die Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 7 a, StVO kann jedoch auch von anderen Ärzten vorgenommen werden. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, da für sachverständige Schlüsse aus bestimmten Verhaltensweisen auf den Grad der Alkoholbeeinträchtigung der betreffenden Person eine besondere Ausbildung und Erfahrung notwendig ist, während eine Blutabnahme von jedem Arzt auf Grund seiner allgemeinen Ausbildung vorgenommen werden kann.