Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1994

Geschäftszahl

93/02/0152

Rechtssatz

Die vom Arzt konstatierte Unmöglichkeit einer klinischen Untersuchung bewirkt, daß die Aufforderung zur Duldung einer Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes die einzige Möglichkeit ist, den Grad der Alkoholbeeinträchtigung des Besch festzustellen, stellt die Überschreitung der Grenzmarke bei einer vorgenommenen Atemluftprobe mit einem Alkoteströhrchen doch kein taugliches Beweismittel zu diesem Thema dar.