Verwaltungsgerichtshof
14.01.1994
93/02/0152
Die vom Arzt konstatierte Unmöglichkeit einer klinischen Untersuchung bewirkt, daß die Aufforderung zur Duldung einer Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes die einzige Möglichkeit ist, den Grad der Alkoholbeeinträchtigung des Besch festzustellen, stellt die Überschreitung der Grenzmarke bei einer vorgenommenen Atemluftprobe mit einem Alkoteströhrchen doch kein taugliches Beweismittel zu diesem Thema dar.