Auf eine Richtlinie des "Expertenkomitees der Landessanitätsdirektorenkonferenz" ist bei Erlassung eines Bescheides nach § 29b Abs 4 StVO nicht Bedacht zu nehmen.Auf eine Richtlinie des "Expertenkomitees der Landessanitätsdirektorenkonferenz" ist bei Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO nicht Bedacht zu nehmen.