Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/02/0133
GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/02/0048 2
Ein Wahlrecht des angehaltenen Fahrzeuglenkers zwischen der Ablegung einer Atemluftprobe und der Durchführung einer klinischen Untersuchung vor einem Amtsarzt besteht nicht (Hinweis E 17.6.1987, 87/03/0052). Die Weigerung des Beschuldigten, im Streifenwagen in das von den Sicherheitswachebeamten angegebene Wachzimmer mitzukommen, ist daher als Verweigerung der Atemluftprobe iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu werten.