Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0111

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eine "enge Stelle der Fahrbahn" iSd Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO vorliegt, kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung des Verkehrs, sondern auf die abstrakten,zB durch die baulichen Verhältnisse bedingten Umstände an (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0160, E 24.5.1989, 88/03/0244); das Vorhandensein parkender Fahrzeuge ist daher nicht maßgebend (Hinweis Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 15ten StVO-Nov, 8te Auflage FN 1 zu Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO).