Verwaltungsgerichtshof
30.06.1993
93/02/0109
GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0014 1
Eine in sich widersprüchliche oder unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (hier hatte der Lenker einerseits ausgeschlossen, daß er zur angefragten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, anderseits sich - implizit - als Lenker bezeichnet).