Verwaltungsgerichtshof
13.10.1993
93/02/0108
Durch die Behauptung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Auskunftsverlangens ("Lenkerauskunft") hat der Beschuldigte (im Beschwerdefall) keineswegs ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (iSd Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG), sondern die im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene rechtswirksame Zustellung vom Sachverhalt her bestritten (Hinweis auf E 21.3.1995, 95/09/0020-0022; E 21.9.1995, 95/09/0124).