Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Geschäftszahl

93/02/0108

Rechtssatz

Durch die Behauptung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Auskunftsverlangens ("Lenkerauskunft") hat der Beschuldigte (im Beschwerdefall) keineswegs ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (iSd Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG), sondern die im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene rechtswirksame Zustellung vom Sachverhalt her bestritten (Hinweis auf E 21.3.1995, 95/09/0020-0022; E 21.9.1995, 95/09/0124).