Auf die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG besteht nach der Rechtsprechung des VwGH ein Rechtsanspruch (Hinweis E 31.1.1990, 89/03/0027).Auf die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG besteht nach der Rechtsprechung des VwGH ein Rechtsanspruch (Hinweis E 31.1.1990, 89/03/0027).