Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

93/02/0071

Rechtssatz

Die Notwendigkeit des Entladens des Kofferraums, um die unter dem Ladegut befindliche Warneinrichtung vorweisen zu können, hebt die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers zum Vorweisen dieser Einrichtung nach dem Wortlaut des Paragraph 102, Absatz 11, KFG nicht auf.