Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/02/0071
Die Notwendigkeit des Entladens des Kofferraums, um die unter dem Ladegut befindliche Warneinrichtung vorweisen zu können, hebt die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers zum Vorweisen dieser Einrichtung nach dem Wortlaut des Paragraph 102, Absatz 11, KFG nicht auf.