Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

93/02/0071

Rechtssatz

Die Verantwortung des Besch zu der ihm zur Last gelegten Übertretung eines verordneten Halteverbotes und Parkverbotes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO, er habe nur einen blinden Mitarbeiter aussteigen und seine schwangere Ehefrau einsteigen lassen und diese Handlungsweise erfülle nicht den gesetzlichen Tatbestand, geht schon deswegen ins Leere, weil das Einsteigenlassen und Aussteigenlassen von Personen an der rechtlichen Eigenschaft des Abstellens eines Fahrzeuges als Halten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO nichts zu ändern vermag, maW, daß eine solche Vorgangsweise nicht die Rechtswidrigkeit des Abstellens aufhebt; solches wäre gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO nur in Ansehung von Haltestellen und Massenbeförderungsmitteln (Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO), in Ladezonen und auf Taxistandplätzen der Fall.