Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

93/02/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0158 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt.