Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/02/0071
GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0158 1
Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt.