Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
93/02/0069
GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/02/0132 1
Um die allfällige Einwirkung eines Rest(Haft-)alkohols im Munde (zufolge unmittelbar vorangegangenen Alkoholkonsums), also eine Verfälschung des Wertes auszuschließen, darf die Untersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden (Hinweis E 10.10.1990, 89/03/0321;
E 13.3.1991, 90/03/0280; 13.9.1991, 91/18/0114).