Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Geschäftszahl

93/02/0066

Rechtssatz

Das Unterlassen des (im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO geregelten) Identitätsnachweises kann nicht im Umwege des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO unter Strafe gestellt werden.