Das Unterlassen des (im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten) Identitätsnachweises kann nicht im Umwege des § 4 Abs 1 lit c StVO unter Strafe gestellt werden.Das Unterlassen des (im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO geregelten) Identitätsnachweises kann nicht im Umwege des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO unter Strafe gestellt werden.