Verwaltungsgerichtshof
30.06.1993
93/02/0066
GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0295 3
Der Gesetzgeber hat in Paragraph 4, Absatz 5, StVO keine alternative Verpflichtung auferlegt und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern dies NUR hinsichtlich einer Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet, eine solche Meldung ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch - aus welchen Gründen immer - nicht vorgenommen wird (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131).