Verwaltungsgerichtshof
30.06.1993
93/02/0066
In der Weigerung, einem nach einem Unfall einschreitenden Straßenaufsichtsorgan die Personaldaten vollständig bekanntzugeben, kann eine Verletzung der Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO mitzuwirken, gelegen sein (Hinweis E 18.5.1988, 87/03/0249, 0250).