Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Geschäftszahl

93/02/0066

Rechtssatz

In der Weigerung, einem nach einem Unfall einschreitenden Straßenaufsichtsorgan die Personaldaten vollständig bekanntzugeben, kann eine Verletzung der Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO mitzuwirken, gelegen sein (Hinweis E 18.5.1988, 87/03/0249, 0250).