Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Geschäftszahl

93/02/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/10/30 91/03/0293 1

Stammrechtssatz

Daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen muß, ist dem Gesetz fremd (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165, hier: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; E 21.3.1995, 95/09/0020-0022; E 21.9.1995, 95/09/0124).