Verwaltungsgerichtshof
30.06.1993
93/02/0066
Die Anhalteverpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich davon zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO, insbesondere nach deren Paragraph 4,, ihn treffen bzw ob solche Verpflichtungen für ihn bestanden (Hinweis E 11.11.1992, 92/02/0161). Daß sich der Beschuldigte angeblich nach der Kollision ohne anzuhalten direkt zur nächsten Polizeidienststelle begeben wollte, ändert an der Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens nichts.