Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Geschäftszahl

93/02/0066

Rechtssatz

Die Anhalteverpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich davon zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO, insbesondere nach deren Paragraph 4,, ihn treffen bzw ob solche Verpflichtungen für ihn bestanden (Hinweis E 11.11.1992, 92/02/0161). Daß sich der Beschuldigte angeblich nach der Kollision ohne anzuhalten direkt zur nächsten Polizeidienststelle begeben wollte, ändert an der Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens nichts.