Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Geschäftszahl

93/01/1517

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/21 93/01/1530 1

Stammrechtssatz

Der belangten Behörde ist es nicht verwehrt, Umstände, die bereits bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen gem Paragraph 10, StbG 1985 zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem Paragraph 11, StbG 1985 heranzuziehen (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0093).