Verwaltungsgerichtshof
22.06.1994
93/01/1255
GRS wie 85/01/0337 E 7. Mai 1986 RS 1
Die Feststellung, ob die Einbürgerungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde (Hinweis E 20.10.1970, 1240/70; E 22.6.1971, 2142/70). Erst die nach deren Bejahung zu treffende Entscheidung über die Einbringung liegt im Ermessen der Behörde, wobei auf allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei Rücksicht zu nehmen ist.