Verwaltungsgerichtshof
21.09.1994
93/01/0397
Weder ein seit mehr als vier Jahren vorhandener Wohnsitz des Staatsbürgerschaftswerbers im Gebiet der Republik Österreich, noch seine Beschäftigung als Hilfsarbeiter (hier insbesondere im Hinblick auf die Lage auf dem österreichischen Arbeitsmarkt bei "Hilfsberufen") noch der vermeinte Vorteil für die Tochter des Staatsbürgerschaftswerbers (hier: Beginn einer Lehre als Bürokauffrau), stellen einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 dar. Dies gilt auch in bezug auf den beabsichtigten Erwerb einer eigenen Wohnung und für Ausländer bestehende Erschwernisse beim Erwerb inländischer Liegenschaften.