Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

93/01/0259

Rechtssatz

Durch die auf verspätete Einbringung der Berufung gegründete Zurückweisung derselben wird die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt. Mangelt es dieser daher an Bescheidqualität, so ist dieser Umstand von der Berufungsbehörde VOR der Verspätung der Berufung wahrzunehmen und deren Zurückweisung zugrunde zu legen (Hinweis: vergleiche für den Fall der Sachentscheidung das E 6.3.1990, 89/05/0167).