Verwaltungsgerichtshof
22.06.1994
93/01/0016
§ 13 Abs 5 ZustG erfaßt den Fall der Ausfolgung nach § 24 ZustG ausdrücklich nicht.Paragraph 13, Absatz 5, ZustG erfaßt den Fall der Ausfolgung nach Paragraph 24, ZustG ausdrücklich nicht.