Die Ermächtigung zur Ausfolgung von Schriftstücken gemäß § 24 ZustG ist nicht auf die von der ausfolgenden Behörde zu erlassenden Bescheide beschränkt.Die Ermächtigung zur Ausfolgung von Schriftstücken gemäß Paragraph 24, ZustG ist nicht auf die von der ausfolgenden Behörde zu erlassenden Bescheide beschränkt.