Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Geschäftszahl

93/01/0016

Rechtssatz

Die Ermächtigung zur Ausfolgung von Schriftstücken gemäß Paragraph 24, ZustG ist nicht auf die von der ausfolgenden Behörde zu erlassenden Bescheide beschränkt.