Verwaltungsgerichtshof
06.10.1994
92/18/0514
GRS wie VwGH E 1993/06/17 91/19/0329 1
Aus dem im Paragraph 26, Absatz eins, AZG umschriebenen Zweck der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und der im Paragraph 26, Absatz 2, AZG normierten Pflicht, der Arbeitsinspektion Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren, folgt, daß sich der Arbeitgeber in der Regel nicht als beschwert erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Arbeitgeber aber die Unrichtigkeit seiner eigenen Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat in einem solchen Fall detailliert darzutun, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind.