Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Geschäftszahl

92/18/0491

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 91/19/0289 2

Stammrechtssatz

Wohl ist der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde (Hinweis E 21.1.1988, 87/08/0027); die Angabe des Tatortes ist jedoch zur Umschreibung der von einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG erfaßten bestimmten Tat dann nicht erforderlich, wenn die von der Verfolgungshandlung umfaßten Sachverhaltselemente keinen Zweifel übrig lassen, auf welchen konkreten Tatvorwurf sie sich beziehen.